Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand Juli 2017

Ankauf und Verkauf von Edelmetallen, Diamanten und anderen Materialien B2B

der WEGHV GmbH, Siemensstraße 36b, 59199 Bönen für Geschäfte mit Unternehmern

Geltungsbereich, Kundeninformationen

(1) Alle Leistungen, Lieferungen, Dienstleistungen, Angebote und Ankäufe der WEGHV GmbH, Siemensstraße 36b, 59199 Bönen im Verkehr mit Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über die von uns angebotenen Dienstleistungen, Werkleistungen oder den Ankauf von Material schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen, Angebote und Ankäufe, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 Abs.1 BGB.

(3) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

A. Ankauf, Analyse und Verarbeitung

§ 1 Vertragsschluss

(1) Sie können ein Angebot zur Analyse und ggf. Verarbeitung Ihres Edelmetalls, Ihres versilberten Materials, Ihrer Diamanten, Ihres Zinn oder Ihres E-Schrotts mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Telefax abgeben.

(2) Ein Vertrag zwischen Ihnen und uns über Analyse und ggf. Verarbeitung des Materials kommt mit Entgegennahme des zugesendeten Materials bzw. der Übergabe des Materials bei Abholung zustande.

(3) Ein Vertrag über den Ankauf des von Ihnen angebotenen Materials kommt erst dann zustande, wenn wir Ihnen nach Untersuchung des Materials ein Angebot durch Zusendung einer E-Mail bzw. eines Faxes machen und Sie dieses annehmen. Bei einem telefonischen Angebot durch uns können Sie auch sofort annehmen.

§ 2 Preise

(1) Der Ankaufspreis richtet sich grundsätzlich nach dem Edelmetallkurs am Tag des Ankaufs, es sei denn es wurde vorher ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart.

(2) Als Kaufpreis ist der Kurs am Abrechnungstag abzüglich individuell vereinbarter Konditionen maßgeblich, es sei denn, es wurde vorher Ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart. Wir verpflichten uns zur verbindlichen Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises, sofern der in dem Angebot angegebene Reinheitsgehalt sowie die angegebene Menge der bei uns eingegangenen Ware dem tatsächlichen Reinheitsgehalt und der Menge der abgegebenen Ware entsprechen.

(3) Eine Fixierung ist für Sie bindend. Ein bereits fixierter Preis für eine Ankaufseinheit kann nicht noch einmal fixiert werden. Sie können aber beliebig viele Fixierungen für unterschiedliche Ankaufseinheiten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die jeweils fixierte Materialmenge auch tatsächlich an uns binnen 5 Werktagen ab Fixierung vorliegt. Ist die Ware nicht innerhalb dieser Frist bei uns, muss der Kunde Material im Wert des fixierten Preises nachliefern oder aber den entsprechend überschüssigen Geldwert erstatten. Wir können Ihnen bei späterer Lieferung bzw. Abholung des Materials ein Angebot auf Basis aktuellen Tagespreise unterbreiten.

(4) Bieten Sie das Material ohne Fixierung und ohne Vorschusszahlung an, können Sie nach der Analyse entscheiden, ob Sie zum aktuellen Kurs abzüglich Konditionen verkaufen möchten oder zu einem späteren Zeitpunkt zu dem dann aktuellen Kurs abzüglich Konditionen verkaufen möchten.

(5) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

§ 3 Lieferung, Abholung und Zahlung

(1) Der Kunde trägt grundsätzlich die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden Abholung des Umarbeitungsmaterials durch uns vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über. Die Höhe der Abholkosten ist abhängig von Material, Gewicht, Verpackung und Wert des Materials, sowie etwaigen Nebenkosten, wie Steuern, Zölle, etc.

(2) Soweit nach Vereinbarung der Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab.

(3) Sind Sie Bestandskunde, wird auf Wunsch eine Vorauszahlung in Höhe von 80% des für das Material an Sie auf das von Ihnen benannten Kontos geleistet, sobald dieses bei uns eintrifft.

(4) Sie sind verpflichtet uns das Material, für das eine Vorauszahlung geleistet wurde, in Hinblick auf den Wertgehalt, z.B. den Edelmetallgehalt vollständig zu liefern. Sofern das gekaufte, gelieferte Material in Hinblick auf den Wertgehalt nicht vollständig ist und/oder mehr ausgezahlt wurde, als wir erhalten haben, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass Sie uns entweder die fehlende Menge an Material im Wert der Vorauszahlung nachliefern oder den überbezahlten Betrag entsprechend der fehlenden Menge an Material an uns zurückzahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst durch Recycling gewonnen wird.

(6) Fehler in Gutschriften die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Stornogutschrift bzw. Gutschrift Korrektur stornieren bzw. korrigieren.

§ 4 Eigentumsübergang, Verarbeitung, Abrechnung, Weiterverarbeitung

(1) Das eingelieferte Material wird von uns analysiert. Das eingelieferte Material der Kunden wird nicht getrennt gelagert. Es wird sortiert oder auch eingeschmolzen. Mit dem Einschmelzen der Metalle geht das Eigentum an dem Material nicht auf uns über.

(2) Für jeden Kunden führen wir bei dem Ankauf von Edelmetallen ein Kundenkonto, auf dem Gewichtskontingente eingelieferter Edelmetalle und etwaige Guthaben festgehalten werden. Die Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer des bei uns vorhandenen Gesamtbestandes eines Edelmetalls in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann. Bei Kauf oder Verkauf einer bestimmten Menge eines Edelmetalls wird der Eigentumsübergang an uns mit der Gutschrifterstellung auf dem Konto vollzogen.

(3) Bei der Analyse werden Gewichte und Gehalte der Edelmetalle ermittelt. Auf Basis dieser Analyse und der Preisvereinbarung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir Sie informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn Sie ihr zustimmen oder nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widersprechen. Im Einzelfall erfolgt auf Wunsch des Kunden eine schriftliche Vorabinformation über das von uns ermittelte Analyseergebnis. In diesem Fall gilt die Vorabinformation als Abrechnung im Sinne dieser Regelung.

(4) Wird die Abrechnung verbindlich erfolgt eine Gutschrift für den Kunden in Höhe des Betrages, der sich aus der Abrechnung ergibt. Der Eigentumsübergang an uns wird mit der Gutschrifterstellung vollzogen und wir sind berechtigt, das Material weiter zu verarbeiten

§ 5 Rückabwicklung

Kommt nach der Analyse von Material innerhalb von 3 Wochen keine Einigung über den Verkauf zustande, hat der Kunde ein Recht Rücksendung mit der Maßgabe, dass er bei der Rückabwicklung lediglich seinem eingelieferten Material quantitativ und qualitativ gleichwertiges Material zurückverlangen kann. Das Material wird gegen eine Bearbeitungsgebühr auf Kosten des Kunden ausreichend versichert an die vom Kunden hinterlegte Adresse versendet.

§ 6 Hinweispflichten, gefährliche und verbotene Stoffe, Gefahrgut

(1) Sofern Material über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, radioaktive Bestandteile) und/oder über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) verfügt, haben Sie uns vor Vertragsschluss hierüber schriftlich zu informieren.

(2) Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

(3) Uns angebotenes Material darf keine Stoffe enthalten, die unter die Stoffverbote der RoHS-Richtlinie (EG-Richtlinie 2011/65/EU) fallen. Sie versichern auch, dass die Stoffe, die in den Waren und Materialien enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) bereits registriert sind oder dass keine Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung (EG- Verordnung Nr. 1907/2006) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung ist in diesem Falle von Ihnen zu erstellen und uns zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei dem Ankauf von Material, das gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren ist, müssen Sie uns dies spätestens bei der Abholung mitteilen.

(5) Sie haften für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Materials zurückzuführen sind.

(6) Mit der Einlieferung der Materialien bestätigen Sie, dass diese aus Ihrem Eigentum, frei von Rechten dritter und nicht aus strafbarer Handlung sind. Ferner bestätigen Sie, dass die eingelieferten Materialien konfliktfrei sind.

§ 7 Pfandrecht

(1) Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns.

(2) Das Pfandrecht berührt das Rechts zum Einschmelzen, Verarbeiten, zur Analyse und zum Verkauf von eingeliefertem Material nicht.

(3) Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

(4) Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

B. Verkauf

§ 9 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

(2) Sie können eine verbindliche Bestellung telefonisch, per E-Mail oder per Telefax abgeben.

(3) Mit der unverzüglich per E-Mail bzw. Telefax versandten Zugangsbestätigung wird gleichzeitig auch die Annahme Ihres Angebots erklärt und der Kaufvertrag damit abgeschlossen. Bei einer telefonischen Bestellung kommt der Kaufvertrag zustande, wenn wir Ihr Angebot sofort annehmen. Wird das Angebot nicht sofort angenommen, dann sind Sie auch nicht mehr daran gebunden.

§ 10 Preise

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten immer die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Tagespreise, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

§ 11 Lieferung, Abholung und Zahlung

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Wir können – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners –vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

· die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

· die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

· dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB beschränkt

(7) Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Vertragspartner wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen. Für die Einhaltung etwaiger Einfuhrvorschriften oder Zollbestimmungen des Einfuhrlandes ist der Vertragspartner selbst verantwortlich.

§ 12 Eigentumsvorbehalt beim Verkauf von Waren durch uns

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen Käufer unserer Waren aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Edelmetalle (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von uns an den Sie gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Sie verwahren die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(4) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware von Ihnen verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Händler erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, übertragen Sie bereits jetzt Ihr künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, Ihnen anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware treten Sie bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen Sie widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, werden Sie sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haften Sie uns hierfür.

(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent übersteigt.

(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 13 Verjährung Ihrer Gewährleistungsansprüche bei Erwerb von Waren

(1) Für unsere Waren bestehen gesetzliche Mängelhaftungsrechte.

(2) Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist Ihr Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistungserbringung, Lieferung und Nutzung des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 14 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, wenn Sie Kaufmann sind.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.